Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28k Weiterleitung von Beiträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.10.2004 – L 5 KR 223/02
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- BSG, 31.10.2012 – B 12 R 15/11 RSozialversicherung - keine Beitragspflicht von pauschal versteuerten Belobigungsprämien an Mitarbeiter im Rahmen eines Belohnungssystems - geldwerter Vorteil - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - sonstige Sachbezüge
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 1/07 RZitiert von 12
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BSG, 30.03.2000 – B 12 KR 15/99 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 15.07.2024 – 7 A 324/23 HAL
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 – L 2 BA 55/23
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 – L 10 R 586/21Zitiert von 4
22 Entscheidungen zu § 28k SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28k SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28k#abs-1 (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28k#abs-2 (2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des Anteils der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung.